Rechtsgrundlage
Ulla Schmidt (SPD), Horst Seehofer (CSU) und die Grünen haben aufgrund einer Idee von Olaf Scholz (SPD) uns Direktversicherte und Betriebsrentner 2004 mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) schlichtweg enteignet. Das Geld war knapp, deswegen wurden und werden wir geschröpft. Rot-Grün-Schwarz brauchte Geld, um die klammen Krankenkassen zu sanieren und bedient sich seitdem bei uns. Mit dem GMG verfolgte die rot-grüne Regierungskoalition – explizit toleriert von CDU/CSU – unter dem damaligen Kanzler Gerhard Schröder (SPD) das Ziel, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Das Gesetz wurde am 14.11.2003 beschlossen und trat am 01.01.2004 in Kraft; es wurde also übers Knie gebrochen. Dieses Gesetz hat sich für den vorsorg-enden und verantwortungsbewussten Bürger im Nachhinein zu einer Katastrophe entwickelt; und es sabotiert die betriebliche Altersvorsorge.
Es wurde rückwirkend eingeführt; das heißt, für bereits seit vielen Jahren bestehende Direktversicherungen gab es keinen Bestandsschutz! Durch das Gesetz wurden im Nachhinein die Rahmenbedingungen für Direktversicherungen zu Lasten der Versicherten verschlechtert; ein schwerer Vertrauensbruch des Staates gegenüber seinen Bürgern.
Wichtigste Paragraphen des GMG sind § 229 und § 248 SGB V. In § 229 heißt es: „Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel (1/120) der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate“.
Mit dem gleichen Streich wurden Direktversicherungen kurzerhand als „Wege der betrieblichen Altersversorgung“ umgetauft, obwohl sie aus eigenen Mitteln der Versicherten finanziert wurden und werden.
Das heißt, Direktversicherte zahlen zehn Jahre lang Krankenkassen- und Pflegebeiträge (annähernd 20 Prozent ihrer Altersvorsorge) für Kapitalabfindungen (Einmalzahlung vor Versorgungsbezügen), die vor der Auszahlung vereinbart oder zugesagt worden waren. Damit ist unsere Kapitalauszahlung der Kapitalabfindung gleichgestellt worden. Der § 248 SGB V regelt die Höhe des Beitrags. Zusätzlich zum Arbeitnehmerbeitrag muss ein Direktversicherter in der Auszahlphase auch den Arbeitgeberanteil tragen.
„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versor-gungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate“
Folge dieser Gesetze
Eine weitaus geringere Rendite und erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der Betriebsrente. Wer dagegen klagt, läuft in der Regel gegen eine Wand. Die Gerichte schmettern Klagen in allen Instanzen ab und verhängen teilweise sogar “Mutwillgebühren” gegen Direktversicherte, die sich juristisch gegen dieses Unrecht wehren. Da Klagen am Sozialgericht gebührenfrei sind, gibt es im Sozialrecht das Mittel der Mutwillgebühr, um die Gerichte vor unnötigen Klagen zu schützen.
Die Beitragspflicht aus der Direktversicherung oder aus Versorgungsbezügen wurde sowohl vom Bundessozialgericht wie auch vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bestätigt. Klagen haben deshalb leider nur geringe Aussicht auf Erfolg; es sei denn, sie beinhalten neue, bisher nicht vorgetragene Argumente. Der juristische Weg wurde von unseren Mitgliedern bereits vielfach begangen, bislang aber ohne durchschlagenden Erfolg. Deswegen arbeiten wir primär an einer politischen Lösung.