Rechtliche Betrachtung der Doppelverbeitragung

Rechtsgrundlage

Ulla Schmidt (SPD), Horst Seehofer (CSU) und die Grünen haben aufgrund einer Idee von Olaf Scholz (SPD) uns Direktversicherte und Betriebsrentner 2004 mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) schlichtweg enteignet. Das Geld war knapp, deswegen wurden und werden wir geschröpft. Rot-Grün-Schwarz brauchte Geld, um die klammen Krankenkassen zu sanieren und bedient sich seitdem bei uns. Mit dem GMG verfolgte die rot-grüne Regierungskoalition – explizit toleriert von CDU/CSU – unter dem damaligen Kanzler Gerhard Schröder (SPD) das Ziel, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Das Gesetz wurde am 14.11.2003 beschlossen und trat am 01.01.2004 in Kraft; es wurde also übers Knie gebrochen. Dieses Gesetz hat sich für den vorsorg-enden und verantwortungsbewussten Bürger im Nachhinein zu einer Katastrophe entwickelt; und es sabotiert die betriebliche Altersvorsorge.

Es wurde rückwirkend eingeführt;  das heißt, für bereits seit vielen Jahren bestehende Direktversicherungen gab es keinen Bestandsschutz! Durch das Gesetz wurden im Nachhinein die Rahmenbedingungen für Direktversicherungen zu Lasten der Versicherten verschlechtert; ein schwerer Vertrauensbruch des Staates gegenüber seinen Bürgern.

Wichtigste Paragraphen des GMG sind § 229 und § 248 SGB V. In § 229 heißt es: „Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel (1/120) der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate“.

Mit dem gleichen Streich wurden Direktversicherungen kurzerhand als „Wege der betrieblichen Altersversorgung“ umgetauft, obwohl sie aus eigenen Mitteln der Versicherten finanziert wurden und werden.

Das heißt, Direktversicherte zahlen zehn Jahre lang Krankenkassen- und Pflegebeiträge (annähernd 20 Prozent ihrer Altersvorsorge) für Kapitalabfindungen (Einmalzahlung vor Versorgungsbezügen), die vor der Auszahlung vereinbart oder zugesagt worden waren. Damit ist unsere Kapitalauszahlung der Kapitalabfindung gleichgestellt worden. Der § 248 SGB V regelt die Höhe des Beitrags. Zusätzlich zum Arbeitnehmerbeitrag muss ein Direktversicherter in der Auszahlphase auch den Arbeitgeberanteil tragen.

„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versor-gungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate“

— Sozialgesetzbuch (SGB V)
Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung § 229

Folge dieser Gesetze

Eine weitaus geringere Rendite und erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der Betriebsrente.  Wer dagegen klagt, läuft in der Regel gegen eine Wand. Die Gerichte schmettern Klagen in allen Instanzen ab und verhängen teilweise sogar “Mutwillgebühren” gegen Direktversicherte, die sich juristisch gegen dieses Unrecht wehren. Da Klagen am Sozialgericht gebührenfrei sind, gibt es im Sozialrecht das Mittel der Mutwillgebühr, um die Gerichte vor unnötigen Klagen zu schützen.

Die Beitragspflicht aus der Direktversicherung oder aus Versorgungsbezügen wurde sowohl vom Bundessozialgericht wie auch vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bestätigt. Klagen haben deshalb leider nur geringe Aussicht auf Erfolg; es sei denn, sie beinhalten neue, bisher nicht vorgetragene Argumente. Der juristische Weg wurde von unseren Mitgliedern bereits vielfach begangen, bislang aber ohne durchschlagenden Erfolg. Deswegen arbeiten wir primär an einer politischen Lösung.

Überblick über die Rechtssituation

Wer die Gerichtsurteile in puncto Direktversicherung und Krankenkassenbeitragspflicht liest, dem schwirrt der Kopf. Das ist von Entgeltumwandlung die Rede, von Versicherungsnehmer und Arbeitgeberbeteiligung. Ein Blick in unsere Linksammlung lohnt sich dennoch.

Widerspruch und Klage

Wir werden täglich von Mitgliedern und Nichtmitgliedern gefragt, was sie tun können, wenn der unerfreuliche Bescheid von der Krankenkasse ins Haus flattert. Jeder ist entsetzt, wenn er erfährt, dass er auf seine eigenen Ersparnisse nochmals annähernd 20 Prozent Krankenkassen- und Pflegebeiträge bezahlen muss. Dieser Hilferuf führt uns in ein Dilemma. Einerseits ist die rechtliche Lage leider so, wie im nebenstehenden Beitrag „Rechtsgrundlage“ beschrieben. Andererseits befürwortet der DVG als Interessenvertreter der Direktversicherungsgeschädigten natürlich jeden Widerspruch und jede Klage gehen dieses Gesetz, damit Gesetzgeber und Krankenkassen nachhaltig von der tiefgehenden Unzufriedenheit der Versicherten erfahren. Denn trotz der höchst richterlichen Entscheidungen wird diese Rechtsprechung von den Versicherten als schweres Unrecht empfunden.

Hinzu kommt, dass der DVG keine originäre Rechtsberatung erteilen kann und darf. Da wir aber die Menschen, die sich an uns wenden, nicht „im Regen stehen lassen“ möchten, weisen wir gerne auf die Möglichkeit hin, mit einem kurzen Schreiben an die Krankenkasse dort Widerspruch einzulegen. Der Text ist einfach und könnte beispielsweise so lauten:

„Gegen Ihren Bescheid über die Neufestsetzung meiner Krankenversicherungsbeiträge vom – Datum –
lege ich hiermit Widerspruch ein”.

Diesen Widerspruch einzulegen ist gutes Recht jedes Versicherten und kostet nichts. Jeder hat dafür einen Monat Zeit.

Im zweiten Schritt muss der Betroffene den Widerspruch begründen;  das heißt, er muss aufzeigen, gegen welche Rechtsvorschrift der Bescheid verstößt oder welche Rechtsposition durch den Bescheid verletzt wurde. Hier muss er seine persönliche Situation schildern. Deshalb kann es auch keine vorformulierte Widerspruchsbegründung geben.

Die Widerspruchsstelle der Krankenkasse schätzt den Widerspruch ein. Leider muss ein Betroffener damit rechnen, dass der Widerspruch zurück gewiesen wird. Er hat indes die Möglichkeit, binnen eines  Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben. Er benötigt für dieses Verfahren keinen Rechtsanwalt, am Sozialgericht (1. Instanz) und Landessozialgericht (2. Instanz) entstehen auch keine Gerichtskosten. Die Anwaltspflicht besteht erst, wenn das Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig wird. Der Vorstand hält einen Mustertext für Klagen vor, der auf Anfrage von DVG-Mitgliedern vom Vorstand abgerufen werden kann.

In Bayern gibt es eine Besonderheit: Ein Beharren auf den Widerspruch mündet automatisch in einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht, die ebenfalls begründet werden muss.

Die Erfahrung zeigt, dass spätestens beim Landessozialgericht die im Beitrag „Rechtsgrundlage“ beschriebene Mutwillgebühr droht. Es liegt im Ermessen des jeweiligen Richters, diese Gebühr anzuordnen. Er muss es aber zuvor ankündigen. Der Betroffene hat durch Verzicht auf ein Urteil die Chance, diese Gebühr zu vermeiden. Die meisten Klagen sind in der ersten oder zweiten Instanz gescheitert, nur wenige kamen bis zur letzten Instanz vor. In jedem Fall ist zu beachten, dass weder der Widerspruch noch die Klage eine aufschiebende Wirkung haben. Der Betroffen muss also den Beitrag trotz dieser Rechtsmittel bezahlen.

Es ist uns bewusst, dass diese Hürden zu einem geringeren Aufkommen an Widersprüchen und Klagen führen können. Denn die Mutwillgebühr bedeutet für die aufgebrachten Versicherten, dass deren Möglichkeit, sich gegen dieses Unrecht zu wehren, begrenzt wird. Umso mehr sind wir vom DVG jedem Versicherten dankbar, der bereit ist, die Mühen eines Widerspruchs und die Risiken einer Klage auf sich zu nehmen, damit das Thema auf der Tagesordnung bleibt.