Forderungen des Vereins

Was wir fordern
Sofortiger Stopp der Mehrfachverbeitragung
Gleichstellung der Direktversicherung wie bei Riester

und

Finanzielle Entschädigung für die Betroffenen, in deren Verträge mit dem GMG (Gesundheitsmodernisierungsgesetz) rückwirkend eingegriffen wurde

Die Beitragspflicht mag formaljuristisch legal sein, moralisch ist sie jedoch verwerflich!

Unsere Position

Wo wir stehen                         Was wir wollen

Das Positionspapier zum Download

Forderungen im Detail

Stopp der Mehrfachverbeitragung
Gleichstellung mit Riester

Bis 2003 waren die Auszahlungen aus Kapitalauszahlungen beitragsfrei und die Betriebsrenten nur mit dem Arbeitnehmeranteil beitragspflichtig. Ab Januar 2004 müssen alle Bezieher von Kapitalauszahlungen oder Betriebsrenten der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bei einer monatlichen Entrichtung waren diese Beträge schon in der Einzahlungsphase beitragspflichtig, so dass Betroffene hier von Dreifachverbeitragung (Einzahlungsphase Arbeitnehmerbeitrag und Auszahlungsphase Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sprechen (echte Doppelverbeitragung).

Durch diese Mehrbelastung hat die betriebliche Altersvorsorge erheblich an Attraktivität verloren.

  • Wir fordern daher einen sofortigen Stopp der Mehrfachverbeitragung
  • Wir fordern die Gleichstellung der Direktversicherung wie bei Riester

Riester-Verträge wurden beitragsfrei gestellt, Direktversicherung nicht. Wir empfinden das als ungerecht und fordern deswegen die Gleichstellung von Riester und Direktversicherung.

Nur mit der finanziellen Entschädigung lässt sich das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge wiederherstellen. Nur wenn das verlorengegangenen Vertrauens wieder hergestellt wird, gewinnt die betriebliche Altersvorsorge an Attraktivität!

Finanzielle Entschädigung der Betroffenen

Obwohl seit der Einführung der Beitragspflicht für Auszahlungen aus Kapitalauszahlungen, wie aus Direktversicherungsverträgen, nunmehr 17 Jahre vergangen sind, trifft die Beitragspflicht Monat für Monat noch immer unvorbereitet auf erstmalige Empfänger der Auszahlung. Bis zu der Gesetzesänderung hatten die Versicherten jahrzehntelang darauf vertrauen dürfen, dass Kapitalauszahlungen beitragsfrei sind. Basierend auf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (aus Art. 20 Abs. 3 GG) müssen sich Bürger darauf verlassen können, dass nicht rückwirkend in ihre Rechtspositionen eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr, wenn einmal getroffene Dispositionen wegen zeitlicher Nähe zum Ende des Erwerbslebens nicht mehr rückgängig gemacht oder korrigiert werden können, beispielsweise eine Hypothekenabzahlung. Noch schwerer wiegt dabei der Umstand, dass bei dieser Rechtsänderung keine Übergangsregelungen galten, so dass ältere Versicherte überhaupt keine Möglichkeit hatten, die für sie unvorhersehbaren finanziellen Einbußen zu kompensieren.

Im Gegensatz zu anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge haben Direktversicherte mehrheitlich eigenverantwortlich für ihr Alter und ihre Familien vorgesorgt und größtenteils die Beiträge aus eigenen Mitteln entrichtet.

Etliche Betroffene haben ihre Beitragszahlung bereits abgeschlossen und viele zahlen derzeit ihre monatlichen Beiträge. Für diesen Betroffenenkreis fordern wir, wie oben begründet, eine unbürokratische und pauschale Entschädigung.

Stand: Januar 2021