http://finanzwelt.de/12-fehler-des-brsg/
Finanzwelt, Leserkommentar von Helmut Achatz, Vereinsmitglied Arbeitskreis Presse & Medien Direktversicherungsgeschädigte e.V., 13.3.18
"Am Donnerstag vor einer Woche hat der Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung attraktiver machen und für eine größere Verbreitung sorgen. Der Bund der Versicherten (BdV) sieht aber Versäumnisse: Die Doppelverbeitragung hätte abgeschafft werden müssen."
Versicherungsbote vom 15.06.2017, Mirko Wenig
Neben vielen anderen Tagesordnungspunkten wurden heute im Deutschen Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz der Bundesregierung und die Solidarische Rentenversicherung der Bundestagsfraktion DIE LINKE abschließend beraten. Die Reden für DIE LINKE hielt deren rentenpolitischer Sprecher Matthias W. Birkwald MdB.
"Das ist keine Betriebsrente, das ist eine Pokerrente!
Statt endlich die gesetzliche Rente zu stärken, schickt die Bundesregierung die Beschäftigten mit der neuen ‚Zielrente‘auf eine Reise ins Ungewisse. Noch größere Teile ihres Lohnes sollen in Zukunft ohne jeden Schutz vor Verlusten und hochriskant auf den Aktienmärkten angelegt werden. Und die Arbeitgeber stehlen sich aus jeglicher Verantwortung. Das lehnen wir ab!"
1. Juni 2017 (237. Sitzung) Deutscher Bundestag um ca. 12.55 Uhr Betriebsrentenstärkungsgesetz
Hier der Link zum Parlamentsfernsehen: Bundestag Parlamentsfernsehen
Desweiteren erfolgt die Übertragung bei Phoenix ab ca. 12:55 Uhr: Phoenix
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11286
18. Wahlperiode
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.02.2017
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811286.pdf
1.2.2017 – "Die Ausschüsse des Bundesrates sehen beim Entwurf zum Betriebsrenten-Stärkungsgesetz noch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Zudem empfehlen sie eine ganze Reihe von Prüfaufträgen, die auch der Versicherungswirtschaft zugutekommen würden."
Versicherungsjournal.de vom 1.2.17
REFERENTENENTWURF
Rente/Entwurf Gesetz Stärkung betriebliche Altersversorgung.pdf
Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Der Aufbau einer Betriebsrente mit eigenen Mitteln der Beschäftigten wird seitens des Staates über zwei Wege gefördert. Zum einen sind Zahlungen der Beschäftigten im Rahmen einer Entgeltumwandlung an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung bis zu einer Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einkommensteuer- und daneben auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Diese Förderung kommt wegen der steuerlichen Progressionswirkung insbesondere Beschäftigten zugute, die eine hohe bzw. höherer Steuerbelastung haben, während Geringverdiener je nach Fallgestaltung steuerlich kaum oder gar nicht von der Förderung profitieren. Vor diesem Hintergrund wurde 2002 zum anderen auch die Möglichkeit geschaffen, dass im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch die Riester-Förderung in Anspruch genommen werden kann. Diese Förderung zeichnet sich dadurch aus, dass - über den Arbeitgeber organisiert - Zahlungen aus dem Netto der Beschäftigten an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung erfolgen, die mit den staatlichen Zulagen gefördert werden. Damit sollte insbesondere Geringverdienern eine effiziente Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung an die Hand gegeben werden. Insbesondere die Förderung durch Kinderzulagen, die in der Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung besteht, bedeutet eine noch gezieltere Förderung von Geringverdienern mit Familie, da eine Kind bezogene Förderung in der übrigen betrieblichen Altersversorgung nicht in gleichem Maße besteht. Außerdem sollte durch Einbeziehung des Arbeitgebers die Effizienz kollektiv organisierter Gruppenverträge genutzt werden. In der Auszahlungsphase waren solche betrieblichen Riester-Renten bis zum Jahr 2004, sofern es sich um Kapitaleinmalzahlungen handelte, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei.
Ab 2004 wurden Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung und damit auch betriebliche Riester-Renten mit dem vollen KV/PV-Beitragssatz in der Auszahlungsphase belegt.
In der Folge sind betriebliche Riester-Renten gegenüber privat abgeschlossenen Riester-Renten aufgrund der Beitragsabführung zur KV/PV sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase bei ökonomischer Betrachtung nicht mehr zu empfehlen. Sie werden deshalb praktisch kaum mehr genutzt. Der Anteil der Anwartschaften mit Riester-Förderung lag bei Direktversicherungen Ende 2013 lediglich bei ca. 0,1 Prozent. Ende 2015 hatten immer noch knapp 47 Prozent der Beschäftigten mit weniger als 1 500 Euro Erwerbseinkommen im Monat weder eine Betriebs- noch eine Riester-Rente. Mit der Änderung des § 229 SGB V soll der mit der KV/PV-Beitragszahlung in der Auszahlungsphase verbundene Fehlanreiz bei der Förderung betrieblicher Riester-Renten beseitigt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass solche betrieblichen Riester-Renten KV/PV-systematisch künftig wie private Riester-Renten behandelt werden. Damit werden sie zwar anders behandelt als sonstige Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung. Jedoch fällt die betriebliche Riester-Rente aufgrund ihrer steuerlichen Förderung nach § 10a/Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus der Systematik der betrieblichen Altersversorgung heraus. Die Förderung erfolgt auf die gleiche Weise und unterliegt den gleichen subjektiven Voraussetzungen (§ 82 Absatz 2 EStG) wie bei einem privaten Riester-Vertrag. Beitragsrechtlich wird die Riester-geförderte betriebliche Altersversorgung bereits in der Ansparphase anders als die sonstigen Produkte der betrieblichen Altersvorsorge behandelt.
Bei internen Durchführungswegen (Direktzusage, Unterstützungskasse) liegt in der Ansparphase bei Arbeitgeberfinanzierung kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt vor, sodass es an dieser Stelle nicht zu einer Verbeitragung kommt. Bei den externen Durchführungswegen (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) und in Fällen der Entgeltumwandlung bei den internen Durchführungswegen besteht eine Sozialabgabenfreiheit für Beiträge, die 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Eine Verbeitragung erfolgt bei diesen Produkten in der Ansparphase also nur dann, wenn und insoweit die Obergrenze überschritten wurde. Die Beiträge in eine Riester-geförderte betriebliche Altersversorgung stammen dagegen aus dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Das bedeutet, dass auch sozialversicherungsrechtlich in der Ansparphase eine Gleichbehandlung der Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung mit der privaten Altersvorsorge erfolgt. Es ist daher folgerichtig, dass diese Behandlung auch in der Auszahlungsphase nachvollzogen wird. Die beitragsrechtliche Gleichbehandlung mit den privaten Riester-Verträgen ist auch damit begründet, dass insbesondere Geringverdienern nicht von einer effizienten Möglichkeit ausgeschlossen werden sollen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Die betriebliche Altersversorgung, die mit Riester-Zulagen gefördert wird, unterscheidet sich von sonstigen Betriebsrentensystemen im Übrigen auch regelmäßig dadurch, dass der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 BetrAVG verlangen kann, dass die Voraussetzungen für eine Riester-Förderung erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. In der Folge wird der Inhalt dieser Betriebsrenten praktisch häufig durch den Beschäftigten und die Anbieterseite bestimmt. Die Besonderheit der betrieblichen Altersversorgung, wonach der Arbeitgeber den Inhalt der Zusage konkret festlegt, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Diese Besonderheit der betrieblichen Riester-Rente in Bezug auf diese privaten Gestaltungsspielräume sowie die gesetzgeberische Zielsetzung, einen Anreiz für geringer verdienende Arbeitnehmer zu schaffen, rechtfertigen eine besondere Regelung für die Auszahlungsphase. Durch die erhöhte Attraktivität der betrieblichen Riester-Rente für den Personenkreis der Geringverdiener wird eine effizientere Möglichkeit geschaffen, die Absenkung ihres Rentenniveaus zu kompensieren. Damit soll auch verhindert werden, dass dieser Personenkreis in die Grundsicherung im Alter fällt, die durch Bundesmittel finanziert wird.
Zusammen mit dem neuen steuerlichen bAV-Förderbetrag (siehe § 100 EStG neu), der ebenfalls auf Geringverdiener zugeschnitten ist und der parallel zur Riester-Förderung genutzt werden kann, soll der Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung innerhalb dieses Personenkreises vorangebracht werden. Durch die Regelung wird nicht nur eine Ungleichbehandlung der betrieblichen RiesterRente mit der konzeptionell vergleichbaren privaten Riester-Rente beseitigt, sondern auch zu anderen Formen der bAV.
Indem bei der betrieblichen Riester-Rente die Beitragspflicht auf die Einzahlungsphase reduziert wird, werden alle Formen der bAV insoweit gleich behandelt, als sie einheitlich nur einmal verbeitragt werden, d.h. entweder in der Einzahlungs- oder in der Auszahlungsphase.
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